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SCHEIDUNG UND FINANZEN

Infos zu Vermögen, Schulden, Renten, Steuerklasse

 

Scheidung und Finanzen

 

In diesem Ratgeber findest Du wichtige und nützliche Informationen dazu, was bei einer Scheidung für Deine und Eure Finanzen gilt. Im Falle der einverständlichen Scheidung haben sich die Ehegatten über die finanziellen Angelegenheiten i.d.R. im gegenseitigen Einvernehmen verständigt. Das Familiengericht trifft Regelungen hierzu nur auf Antrag. Lediglich der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) ist als einzige Folgesache vom Familiengericht von Amts wegen durchzuführen, soweit die Ehe länger als 3 Jahre bestand und der Versorgungsausgleich nicht durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen wurde.

Wenn Du Fragen zu den Finanzen hast, klären wir diese gerne vorab in einem telefonischen Beratungsgespräch.

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1. Wie erfolgt der Vermögensausgleich ?

Haben die Ehegatten keine besondere notarielle Vereinbarung abgeschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, das jeder Ehegatte während der Ehe sein eigenes Vermögen hat, soweit keine Gegenstände gemeinsam angeschafft worden sind. Was jeder selbst erworben hat, bleibt auch bei der Scheidung sein Eigentum. Gemeinsam erworbene Haushaltsgegenstände sind untereinander aufzuteilen, gelingt eine Verständigung hierüber nicht, kann auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.

Bei der Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist nur das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten auszugleichen. Unangetastet hiervon bleibt aber das schon vor Eheschließung vorhandene Vermögen sowie generell Vermögenszuwächse aus Erbschaften und Schenkungen von Dritten. Dieser Vermögensausgleich wird als Zugewinnausgleich bezeichnet.

Berechnet wird der Zugewinnausgleich wie folgt:
A.
Zunächst ist für jeden Ehegatten der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) zu ermitteln. Hierzu wird das am Tag der Eheschließung vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen) mit dem Endvermögen (Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags) verglichen. Die Differenz aus Anfangsvermögen und Endvermögen ergibt den Zugewinn.
B.
Derjenige Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs muss an den anderen soviel ausgleichen, bis der Vermögenszuwachs (Zugewinn) bei beiden Ehegatten gleich hoch ist. Der Zugewinnausgleichsanspruch besteht nur in Geld, die einzelnen Vermögenswerte verbleiben im Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Die Rückführung von Schulden während der Ehezeit sind bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs als Vermögenszuwachs mit zu berücksichtigen.

Der Zugewinnausgleich ist kein zwingender Bestandteil des Scheidungsverfahrens. Er wird nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte hierzu einen Antrag stellt. Der Zugewinnausgleich kann auch nach Ausspruch der Scheidung geltend gemacht werden. Er verjährt aber 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

Die Ehegatten können in einer Scheidungsvereinbarung abweichende Regelungen treffen, beispielsweise den Zugewinn ganz oder teilweise ausschließen oder ihn modifizieren. Häufig wird von solchen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, wenn Immobilien oder eine Firma im Vermögen eines Ehegatten auftreten.

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2. Was gilt für gemeinsame Bankkonten ?

Haben die Ehegatten gemeinsame Bankkonten, d.h. solche, die auf den Namen beider Ehegatten lauten, sind auch beide verfügungsbefugt. Gegenüber der Bank kann also jeder Ehegatte unbeschränkt Geld abheben. Im Innenverhältnis gelten aber die besonderen Absprachen. Jeder Ehegatte darf also nur die Geldbeträge abheben, die ihm persönlich zustehen. Gibt es keine besonderen Absprachen oder sind solche nicht beweisbar, ist davon auszugehen, dass den Ehegatten untereinander je die Hälfte des Guthabens zusteht.

Hebt ein Ehegatte mehr ab, als ihm im Innenverhältnis zusteht, muss er dem anderen Ehegatten den zuviel erlangten Betrag zurückerstatten. Bei einer streitigen Trennung können sich dennoch Probleme ergeben, wenn das zuviel abgehobene Geld schon für die Lebenshaltung ausgegeben wurde. Häufig hat dann der geschädigte Ehegatte nur noch die Möglichkeit, mit geschuldetem Unterhalt die Aufrechnung zu erklären.

Steht der Entschluss zu einer Trennung fest, empfiehlt es sich schnellstmöglich dafür zu sorgen, dass der andere Ehegatte nicht mehr auf den ihm nicht zustehenden Teil des gemeinsamen Guthabens zugreifen kann. Hier ist es ratsam, ein eigenes Konto anzulegen. Geldeingänge oder die eigene Hälfte des gemeinsamen Guthabens können dann auf das eigene Konto umgeleitet werden. So können Liquiditätsengpässe wegen unberechtigter Kontoplünderung durch den anderen Ehegatten vermieden und das eigenen Geld geschützt werden.

Befindet sich das gemeinsame Konto im Soll, haften die Ehegatten gegenüber der Bank für den ganzen Schuldbetrag als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis, d.h. unter den Ehegatten, bestehen jedoch Ausgleichsansprüche. Entscheidend ist hier,   wer und für welchen Zweck das Kontokorrentdarlehen in Anspruch genommen hat bzw. welcher Ehegatte als Gesamtschuldner gegenüber der Bank an der Darlehensrückführung beteiligt ist.

Nicht selten läuft ein Bankkonto auf den Namen nur eines Ehegatten. Der andere hat aber   Konto-Vollmacht und ist so zu Geldabhebungen oder Überweisungen berechtigt oder gar befugt, die EC-Karte/Kreditkarte mit zu benutzen. Im Zweifelsfall sollte hier der Kontoinhaber mit Beginn der Trennung für klare Verhältnisse sorgen und die Verfügungsbefugnis (Vollmacht) gegenüber der Bank widerrufen.

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3. Was gilt für gemeinsame Schulden ?

Zunächst muss geklärt werden, ob es sich um alleinige Schulden eines Ehegatten handelt oder ob die Eheleute gemeinsam eine Verbindlichkeit eingegangen sind. Prüfen Sie hierzu die jeweiligen Verträge. Trägt einen Vertrag die Unterschrift beider Ehegatten, sind auch beide hieraus verpflichtet. Ist der Vertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet, so kann in der Regel auch nur dieser in Anspruch genommen werden. Gelegentlich kann es vorkommen, dass ein Kreditvertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet ist, der andere sich aber als Bürge verpflichtet hat. Dann haftet der  bürgende Ehegatte im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger in der Regel nachrangig für den Fall, dass der verpflichtete Ehegatte seine Schuld nicht erfüllt.

Haben die Ehegatten gemeinsam einen Kreditvertrag unterschrieben, haften sie gegenüber dem Kreditgeber als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass sich der Kreditgeber aussuchen kann, welchen der Ehegatten er für die Rückzahlung des Kredits in Anspruch nehmen will. Eine Scheidung ändert an dieser Situation auch dann nichts, wenn der finanzierte Gegenstand, zum Beispiel ein finanziertes Auto, nach der Trennung bei einem Ehegatten verbleibt. Die Haftung des anderen Ehegatten besteht im Außenverhältnis fort. Im Innenverhältnis, d.h. unter den Eheleuten, wird derjenige Ehegatte wirtschaftlich für die noch bestehenden Schulden aufkommen müssen, der den finanzierten Gegenstand bekommt.

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4. Was gilt für die gemeinsame Krankenversicherung ?

Soweit während der Ehe jeder Ehegatte für sich gesetzlich oder privat krankenversichert ist, ergeben sich auch im Fall der Trennung und Scheidung gegenüber dem Krankenversicherungsträger keine Änderungen. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. das Vertragsverhältnis bei einer privaten Krankenversicherung werden wie bislang von den jeweiligen Ehegatten fortgeführt. Eventuell hat ein nicht berufstätiger Ehegatte, der privat krankenversichert ist, gegenüber dem anderen Ehegatten im Rahmen des Ehegattenunterhalts Anspruch auf Berücksichtigung der monatlichen Prämienzahlungen.

Bestand während der Ehe eine Familienversicherung, gilt diese bis zur Rechtskraft der Scheidung fort. Danach kann die freiwillige Weiterversicherung bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten beantragt werden.

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5. Was gilt für die Rentenversicherung ?

Sobald ein Ehegatte bei Gericht die Scheidung der Ehe beantragt, muss das Familiengericht prüfen, ob der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Versorgungsausgleich nicht durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen wurde und die Ehe länger als drei Jahre bestand. Bei einer Ehedauer unter drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen durchgeführt.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedeutet, dass die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen sind. Vor der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden nicht ausgeglichen.

Auszugleichen sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Land oder Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Versorgungsansprüche bei berufsständigen Versorgungswerken der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc. sowie Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen (Riester-Rente).

Kapitallebensversicherungen, bei denen am Ende ihrer Laufzeit ein einmaliger Kapitalbetrag bezahlt wird, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Gleiches gilt für Verträge, bei denen ein Wahlrecht zwischen einmaliger Kapitalzahlung und Rentengewährung besteht.

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6. Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten ?

Das Familiengericht muss den Versorgungsausgleich als einzige Folgesache von Amts wegen durchführen, wenn die Ehe bei Eingang des Scheidungsantrages länger als drei Jahre bestand und der Versorgungsausgleich nicht durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Dennoch besteht die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren die Genehmigung des Familiengerichts zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu beantragen. Im Einzelfall kann dies das Scheidungsverfahren um 3-5 Monate verkürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht unbillig ist. Von einer Unbilligkeit ist auszugehen, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu fehlender Alterssicherung eines Ehegatten führt und mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechterdings unvereinbar erscheint. Die Familiengerichte genehmigen deshalb den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und beide Ehegatten während der Ehe ungefähr gleich viel verdient haben.

Für die gerichtliche Genehmigung eines Verzichtes zur Durchführung des Versorgungsausgleichs muss auch der andere Ehegatte, der dem Verzicht zustimmt, anwaltlich vertreten sein. Da sich das Scheidungsverfahren insoweit erheblich verteuert, empfiehlt es sich, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegebenenfalls zuvor in einer notariellen Vereinbarung zu treffen.

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7. Welche Auswirkungen hat die Scheidung auf die Steuerklasse ?

Haben die Ehegatten während der Ehe die Steuerklassen III/V oder IV/IV gewählt, erfolgt mit der Trennung die Einstufung in die Steuerklassen I oder II. Diese Änderung der Steuerklassen ist zwingend ab dem folgenden Jahr der Trennung. Ein Beispiel: die Ehegatten trennen sich im August 2009. Der Scheidungsantrag wird im Juli 2010 beim Familiengericht eingereicht. Im Januar 2011 werden die Ehegatten dann geschieden. Für das Trennungsjahr 2009 können die Eheleute die Steuerklassen während der Ehe beibehalten. Ab dem Folgejahr 2010 ist dann zwingend die Steuerklasse I oder II vorgeschrieben. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt  wann die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird, sondern der Trennungszeitpunkt.

Eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur noch im laufenden Jahr der Trennung möglich. Ab dem Jahr, das auf die Trennung folgt, müssen sich die Ehegatten einzeln steuerlich veranlagen lassen.

Die Anwalts- und Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nach Maßgabe von § 33 EStG  geltend gemacht werden.

Unterhaltszahlungen an einen Ehegatten können im Wege des sog. Realsplittings als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 13.805,00 geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Ehegatte zustimmt und die Anlage U zur Steuererklärung mit unterzeichnet. Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltsleistungen dann selbst als Einkommen versteuern, der daraus erwachsene Steuernachteil ist aber vom Unterhaltsverpflichteten auszugleichen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist zur Zustimmung zum Realsplitting verpflichtet, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seinerseits zum Nachteilsausgleich verpflichtet.

Steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind Unterhaltszahlungen an Kinder sowie Zahlungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinnausgleichs.

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