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SCHEIDUNG GLEICHGESCHLECHTLICHE EHE

Infos bei Beendigung von gleichgeschlechtlicher Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften

Scheidung gleichgeschlechtliche Ehe und Auflösung eingetragener Lebenspartnerschaft

 

In diesem Ratgeber haben wir Dir die wichtigsten Infos für die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammengestellt. Beide Varianten eignen sich hervorragend für die schnelle und kostengünstige Online-Scheidung.

Wenn Du Fragen zu diesem Themenkomplex hast, klären wir diese gerne vorab in einem telefonischen Beratungsgespräch.

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1. Unterschied gleichgeschlechtliche Ehe | eingetragene Lebenspartnerschaft :

Seit dem 01. Oktober 2017 haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf Eheschließung. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es nur die Möglichkeit, die gemeinsame Lebensform als rechtsgültige Verbindung in Gestalt der eingetragenen Lebenspartnerschaft einzugehen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann mit dem Recht auf Eheschließung seit dem 01.10.2017 nicht mehr begründet werden.  Gleichgeschlechtlichen Paaren steht ab jetzt – sofern sie sich zur gemeinsamen Lebensform verbinden möchten – ausschließlich die Ehe zur Verfügung. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben davon aber unberührt und haben weiterhin Gültigkeit.

Mit der lang erwarteten Gleichstellung zwischen homosexuellen und heterosexuellen Verbindungen gibt es sowohl rechtlich als auch tatsächlich keine Unterschiede mehr. Auch die gleichgeschlechtliche Ehe wird in das Eheregister eingetragen, das vormals bestehende Lebenspartnerschaftsregister wird nur noch für die bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften fortgeführt.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann mit dem neugeschaffenen § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lebenspartner gegenseitig und persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander die Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

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2. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft :

Nach den Begriffsbestimmungen und dem Gesetzeswortlaut des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) wird die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, während eine Ehe geschieden wird. Diese formalen Begrifflichkeiten sind aber auch der einzige Unterschied. Ansonsten werden Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft auch im Falle der Beendigung rechtlich weitestgehend gleichgestellt. Das heißt, es gelten die gleichen Voraussetzungen und Regelungen für die Verfahrenseinleitung und die Durchführung des Verfahrens wie bei einer „normalen“ Scheidung.

Eine einzige und nur für sehr wenige Fälle in Betracht kommende Ausnahme hiervon ist der Versorgungsausgleich. Denn das Lebenspartnerschaftgesetz sah zunächst für die Lebenspartner bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft keinen Versorgungsausgleich vor. Dieser ist erst durch ein Gesetzesnovellierung im Kalenderjahr 2009 rückwirkend eingeführt worden. Nach § 20 Abs. 4 LPartG gilt jedoch eine Ausnahme für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 eingegangen worden sind. Für diese Partnerschaften findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn die Lebenspartner im Kalenderjahr 2005 dem Amtsgericht in einer notariell beurkundeten Erklärung mitgeteilt hatten, dass im Falle der Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.

Wenn Du Deine eingetragene Lebenspartnerschaft aufheben möchtest, kannst Du genauso unser Formular Scheidung Online nutzen. Wir stellen für Dich den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft bei dem für Dich zuständigen Familiengericht.

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3. Scheidung der gleichgeschlechtlichen Ehe :

Es gelten keine Besonderheiten für die Scheidung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Verhältnis zur Hetero-Ehe. Du kannst für Deine Ehe jederzeit über unser Formular Scheidung Online Deine Scheidung beantragen. Wir prüfen dann alle Voraussetzungen und stellen den Antrag bei dem für Dich zuständigen Familiengericht.

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