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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

ZERRÜTTUNGSPRINZIP

Was besagt das Zerrüttungsprinzip:

Das Zerrüttungsprinzip besagt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Im Gegensatz zu dem bis 1977 gültigen Schuldprinzip kommt es also nicht mehr darauf an, welcher Ehegatte am Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft verantwortlich ist.

Das Zerrüttungsprinzip ist gesetzlich in § 1565 BGB verankert. Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber in § 1566 BGB folgende Vermutungen aufgestellt:

  • Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§1566 Abs. 1 BGB).
  • Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Mit Einführung des Zerrüttungsprinzip hat sich die Durchführung einer Ehescheidung erheblich vereinfacht. Es kommt heute nicht mehr darauf an, ob ein Ehegatte untreu geworden ist oder sich in sonstiger Art und Weise nachteilig gegenüber dem anderen Ehegatten verhalten hat. Allein die Tatsache, dass die Eheleute sich getrennt haben und ein bzw. drei Jahre getrennt voneinander leben ist ausreichend für die Scheidung der Ehe.

Dank des Zerrüttungsprinzips und dem Wegfall langwieriger Beweis- und Verfahrensfragen zum Verschulden der Ehescheidung eignen sich die allermeisten Scheidungsverfahren für eine schnelle, kostengünstige und einfache Online Scheidung.

 

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