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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

VOLLSTRECKBARER UNTERHALTSTITEL

Was ist ein Vollstreckbarer Unterhaltstitel:

Fallbezogen kann es nicht ausreichend sein, wenn sich die Ehegatten nur mündlich auf die Zahlung von Kindesunterhalt und/oder Ehegattenunterhalt verständigen. Häufig ist ein Vollstreckbarer Unterhaltstitel empfehlenswert. Für den Unterhaltsberechtigten besteht sonst die Gefahr, dass er bei ausbleibenden Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten zunächst ohne Unterhalt verbleibt und erst einen Antrag beim Familiengericht stellen muss. Bis der Antrag entschieden wird, vergeht nicht selten einige Zeit bevor der Unterhaltsanspruch vollstreckbar ist.

Um Unterhalt bei ausbleibenden Zahlungen dennoch im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Willen des Unterhaltsverpflichteten durchsetzen zu können, bedarf es eines vollstreckbaren Unterhaltstitels. Ein Vollstreckbarer Unterhaltstitel kann

  • eine Jugendamtsurkunde (nur für Kindesunterhalt)
  • eine notarielle Urkunde
  • ein Anwaltsvergleich
  • ein Gerichtsbeschluss
  • eine einstweilige Anordnung oder
  • ein Verfahrensvergleich

sein.

Für die Einleitung der Zwangsvollstreckung muss der Vollstreckbare Unterhaltstitel zwingend im Original vorgelegt werden. Erst dann kann z.B. eine Gehaltspfändung und/oder Kontopfändung oder ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Solche Maßnahmen kommen vorwiegend bei streitiger Scheidung in Betracht.

Tipp : 
  Für den vorrangig zu zahlenden Kindesunterhalt kann der Unterhaltsverpflichtete zur Vermeidung eines familiengerichtlichen Verfahrens beim Jugendamt eine Jugendamtsurkunde erstellen lassen. Dies erfolgt ohne Kosten oder Gebühren.

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