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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

LEBENSPARTNERSCHAFT AUFHEBUNG

Was gilt für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung einer Ehe. Die Lebenspartnerschaft wird durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben. Nach § 12 LPartG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beide stimmen der Aufhebung zu bzw. beantragen die Aufhebung;
  • ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt;
  • die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft stellt für einen Lebenspartner eine unzumutbare Härte dar (keine Trennungszeit notwendig).

Auch nach 3-jähriger Trennungszeit soll die Lebenspartnerschaft nur dann nicht aufgehoben werden, wenn die Aufhebung für einen Lebenspartner infolge außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde.

Tipp :   Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sind online unter den gleichen Voraussetzungen wie die Scheidung von Eheleuten möglich. Nutze unser Online-Formular. Gerne beraten wir Dich auch zur Aufhebung Deiner eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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