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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

GEWALTSCHUTZGESETZ

Was regelt das Gewaltschutzgesetz:

Wer schlägt muss gehen!“ Unter diesem Slogan lässt sich das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (exakt: Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung – GewSchG) am trefflichsten beschreiben. Es beinhaltet Schutz für Opfer häuslicher Gewalt.

Bei

  • vorsätzlicher Körperverletzung, Verletzungen der Gesundheit und/oder Freiheitsberaubung
  • widerrechtliche Drohung mit der Verletzung vorgenannter Rechtsgüter
  • widerrechtlichen Eindringens in die Wohnung

kann auf Antrag durch das Familiengericht eine der folgenden Maßnahmen ausgesprochen werden:

  • Verbot des betretenes der Wohnung
  • Verbot zur verletzten Person Kontakt aufzunehmen
  • Verbot, sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
  • Verbot, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
  • Verbote, telefonischen Kontakt mit der verletzten Person aufzunehmen oder mit dieser ein Zusammentreffen herbeizuführen.

In der Regel wird das Familiengericht die anzuordnenden Gewaltsschutzmaßnahmen befristen, Verlängerungen sind jedoch möglich.

Zuwiderhandlungen gegen eine Schutzanordnung stehen nach § 4 GewSchG unter Strafe.

Tipp vom Scheidungsanwalt:

Im Falle zu beantragender Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) solltest Du Dich zeitnah nach dem fraglichen Vorfall anwaltlich beraten und vertreten lassen. Zum einen sorgst Du damit für Deine Sicherheit, zum anderen setzen gerichtlich anzuordnende Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz eine gewisse zeitliche Nähe zu dem Vorfall voraus. 

Du brauchst anwaltliche Hilfe bei häuslicher Gewalt?