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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

WOHNUNGSZUWEISUNG

Was gilt für die Wohnungszuweisung:

Mit der Wohnungszuweisung hat der Gesetzgeber die vorläufige und/oder endgültige Zuteilung der bislang von den Ehepartnern gemeinsam genutzten Wohnung an einen der beteiligten Eheleute geregelt.

Zu unterscheiden ist die vorläufige Zuteilung während der Trennungszeit nach § 1361b BGB von der endgültigen Zuweisung bei der Scheidung nach § 1568a BGB.

1. Vorläufige Zuteilung nach § 1361b BGB

In der Trennungszeit kann das Familiengericht die bisherige gemeinsame eheliche Wohnung einem der Ehepartner vorläufig zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn

  • das Verbleiben des anderen Ehepartners für die antragstellende Partei oder im Haushalt lebende Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde oder
  • wenn die antragstellende Partei von dem anderen Ehepartner widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht wurde.

Die Zuteilung erfolgt nur vorläufig und ändert die Rechtslage nicht endgültig.

2. Endgültige Zuteilung nach § 1568a BGB

Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte die endgültige Überlassung der Ehewohnung beantragen, wenn

  • er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder
  • die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Die endgültige Wohnungszuweisung führt zu einer Änderung der Rechtsverhältnisse. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte wird alleiniger Mieter oder hat – soweit ein Mietverhältnis bislang nicht besteht – zu ortsüblichen Bedingungen ein solches zu begründen.

Tipp :   Ungeachtet eines Antrages auf Wohnungszuweisung hat der Gesetzgeber in § 1361b Abs. 4 BGB die unwiderlegliche Vermutung aufgestellt, dass dem nach Trennung in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde, falls der ausgezogene Ehegatte nicht binnen sechs Monate nach seinem Auszug eine Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten bekundet.

 

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