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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

ABÄNDERUNGSKLAGE

Was ist eine Abänderungsklage?

Die Abänderungsklage ist eine besondere Klageart (Gestaltungsklage) mit der Zielrichtung, einen auf künftige und regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichteten Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern. Sie ist allgemein in § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) und für das Familienrecht im Besonderen in den §§ 238 ff. FamFG gesetzlich geregelt.

Bedeutung der Abänderungsklage:

Hauptanwendungsfall im Familienrecht ist die Abänderung zur Zahlung monatlichen Unterhalts (Ehegatten-oder Kindesunterhalt). Hat die Abänderungsklage Erfolg, so führt sie zu einer vollständigen oder teilweisen Abänderung der zuvor titulierten Unterhaltszahlungen ab Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Klagezustellung an den Gegner). Die abzuändernden Vollstreckungstitel können gerichtliche Unterhaltbeschlüsse aber auch Unterhaltsvergleiche sein.

Abänderungsklage Beispiel:

Voraussetzung für die erfolgreiche Führung einer Abänderungsklage ist, dass sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der wiederkehrenden Leistungen geändert hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn berücksichtigungsfähige Veränderungen im Einkommen des Unterhaltsschuldners oder Unterhaltsgläubigers eingetreten sind oder wenn Ausschlussgründe für den Unterhaltsbezug vorliegen, der Unterhalt zum Beispiel durch Aufnahme einer neuen Lebenspartnerschaft als verwirkt oder teilverwirkt angesehen wird.

Wurde z.B. in einem Scheidungsverfahren der Ehemann im Scheidungsbeschluss dazu verpflichtet, an seine Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu bezahlen und hat die Ehefrau inzwischen nachhaltig eine neue Lebenspartnerschaft begründet, kann der Ehemann mit der Abänderungsklage den Einwand der Verwirkung vorbringen und auf diesem Wege erreichen, dass die titulierte Unterhaltspflicht ab Zustellung der Abänderungsklage an die Ehefrau aufgehoben oder aber reduziert wird.

Die gleichen Prinzipien gelten bei wesentlichen Veränderungen der Einkommensverhältnisse. Hat der Unterhaltsverpflichtete zukünftig wegen beruflichen Veränderungen oder gar Arbeitslosigkeit geringere Einkünfte zur Verfügung, kann er einen früher ergangenen Unterhaltstitel mit der Abänderungsklage auf die jetzigen Verhältnisse anpassen lassen.

Tipps zur Abänderungsklage:

Gelegentlich kommt eine Abänderungsklage auch bei Änderungen des so genannten Tabellenunterhalts in Betracht, zum Beispiel bei Änderungen der Einstufung des Kindes in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder bei deren turnusgemäßer Anpassung. Um hier den Aufwand für eine zusätzliche weitere Klage zu vermeiden, bietet es sich bereits im ersten Unterhaltsverfahren an, dynamisierte Unterhaltstitel zu schaffen. Dann ist bei allen Änderungen im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle eine Abänderungsklage vermeidbar. 

Wichtig zu wissen ist ferner, dass bei der Abänderung von Unterhaltstiteln vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht. Streiten sich die unterhaltsverpflichtete Person und die unterhaltsberechtigte Person über die Berechtigung zur Abänderung des Unterhaltstitels, benötigen beide Beteiligte jeweils einen eigenen Anwalt. 

Sind sich die Beteiligten hingegen darüber einig, dass der Unterhaltstitel einer Abänderung bedarf, so kann dies auch außerhalb einer Abänderungsklage erfolgen, wie der Bundesgerichtshof jüngst für den Kindesunterhalt entschieden hat (BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 422/15): der Unterhaltsverpflichtete hat dann die Möglichkeit, beim Jugendamt kostenfrei eine neue und den veränderten Umständen angepasste Jugendamtsurkunde anfertigen zu lassen, während der Unterhaltsberechtigte den früheren Unterhaltstitel herausgibt und/oder schriftlich über seinen bisherigen Anwalt versichert, aus diesem keine Rechte mehr geltend zu machen. 

 

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