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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

ELTERLICHE SORGE

Was bedeutet elterliche Sorge?

Während der Ehe haben die Eltern die gemeinsame Elterliche Sorge für ihre Kinder. Das heißt, dass beide Elternteile alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam entscheiden müssen. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:

  • Bestimmung des regelmäßigen Aufenthaltsortes des Kindes
  • Vermögensverwaltung des Kindes
  • Wahl des Schultyps
  • Berufsausbildung des Kindes
  • Bestimmung und Festlegung der religiösen Konfession und Erziehung
  • Bestimmung medizinische und therapeutische Heilbehandlungsmaßnahmen von erheblichem Gewicht

Umgangssprachlich wird die elterliche Sorge auch als Sorgerecht bezeichnet. Sie ist gesetzlich in § 1626 BGB geregelt und umfasst sowohl das Recht als auch die Pflicht, für minderjährige Kinder zu sorgen.

Was gilt bei einer Scheidung:

Nach dem Wille des Gesetzgebers seit der Neuregelung des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 soll es auch bei einer Trennung und nach einer Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern verbleiben. Zwar müssen minderjährige Kinder im Scheidungsantrag benannt werden, die Familiengerichte treffen jedoch über die Elterliche Sorge keine Regelung, soweit nicht von einem der Eheleute ein hiervon abweichender Antrag gestellt wird.

Nach § 1671 BGB kann auf Antrag die Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine durch das Familiengericht erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge gerade auf die antragstellende Parteien dem Wohle des Kindes am besten entspricht
  • wenn der andere Elternteil einer Übertragung zustimmt (es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und dem Antrag widersprochen)

Bei seiner Entscheidung hat sich das Familiengericht ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren. Hierbei spielen folgende Belange einige wichtige Rolle:

  • Förderungsprinzip
  • Wille des Kindes
  • Kontinuitätsprinzip
  • Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister
  • Bindungstoleranz der Eltern

Die Familiengerichte weichen vom Grundprinzip der gemeinsamen Elterlichen Sorge in der Regel jedoch nur bei vorliegen erheblicher Gründe ab. Häufig wird auch nur ein Teil der Elterlichen Sorge einem Elternteil allein übertragen, zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Recht, die Schule bestimmen zu dürfen.

Im gerichtlichen Verfahren betreffend sog. Kindschaftssachen soll grundsätzlich eine Anhörung des Kindes stattfinden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Familiengerichte dem Kind einen Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes bestellen.

Du brauchst anwaltliche Hilfe zu Fragen der Elterlichen Sorge: