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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

UNTERHALTSVERZICHT

Was gilt beim Unterhaltsverzicht:

Der Verzicht auf Unterhalt ist nur beim nachehelichen Unterhalt möglich. Auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt kann hingegen nicht verzichtet werden. Mit der Möglichkeit des Verzichtes auf nachehelichen Unterhalt trägt der Gesetzgeber dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach der Scheidung (§ 1569 BGB) im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts Rechnung.

Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist aber nicht grenzenlos möglich. Ist bereits zum Zeitpunkt der Unterhaltsverzichtsvereinbarung erkennbar, dass der verzichtende Ehegatte unter Umständen auf staatliche Sozialhilfe angewiesen ist, beurteilt sich die Vereinbarung als unwirksam.

Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, müssen notariell beurkundet werden. Dies geschieht regelmäßig in einem notariell zu schließenden Ehevertrag oder in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Unterhaltsverzicht muss nicht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vereinbart werden. Möglich ist auch, den Unterhaltsverzicht nach der Scheidung zu vereinbaren.

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