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SCHEIDUNGSLEXIKON A – Z

Rechtsbegriffe im Familienrecht einfach erklärt:

UNTERHALTSVORSCHUSS

Was gilt für den Unterhaltsvorschuss:

Nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) kann ein allein erziehender Elternteil für Kinder bis zum 18 Lebensjahr bei der Unterhaltsvorschusskasse seines zuständigen Jugendamtes den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss stellen. Der Unterhaltsvorschuss stellt damit eine Sozialleistung dar, wenn der Unterhalt nicht über den anderen Elternteil bis zur Höhe der Mindestunterhaltsleistung realisiert werden kann.

Der andere Elternteil kann bei bestehender Verletzung seiner Unterhaltspflicht zum Regress herangezogen werden. Insoweit gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf die Unterhaltsvorschusskasse über.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich an dem gesetzlichen Mindestunterhalt, regelmäßig unter Anrechnung des geleisteten Kindergeldes. Seit dem 01.01.2023 gelten folgende Höchstsätze:

  • € 187 für Kinder im Alter 0-5 Jahre
  • € 252 für Kinder im Alter 6-11 Jahre
  • € 338 für Kinder im Alter 12-17 Jahre

Grundsätzlich wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit eines Kindes gewährt. Ab dem 12. Geburtstag des Kindes ist jedoch Vorraussetzung für die Gewährung, dass der antragstellende Elternteil über ein monatliches Mindesteinkommen in Höhe von € 600 verfügt. 

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